Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen.
Solche Arbeiten können z.B. sein:

  • Die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien
  • die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien
  • Bauarbeiten (und auch Abbrucharbeiten) auf industriell oder gewerblich genutztem oder ehemals genutztem Gelände, auf dem mit dem Vorhandensein von kontaminierten Bereichen im Sinne von Abschnitt 2 Nr. 3 oder noch unbekannten Gefahrstoffbelastungen im Sinne von Abschnitt 8.1 gerechnet werden muss
  • die Sanierung von Böden, Gewässern und von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung
  • die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand
  • die Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut sowie sonstige Eingriffe in den Deponiekörper
  • vorausgehende Arbeiten zur Erkundung nach Abschnitt 8
  • Maßnahmen zur Brandschadensanierung
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen
  • Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen